Allgemein

Im Zollrecht beschreibt der Begriff „Ausfuhr“ immer das Verbringen von Waren in ein anderes Land; im Sinne der Europäischen Union in ein Drittland.

Aufgrund einer Vielzahl von ausfuhrbezogenen Vorschriften müssen grundsätzlich alle gewerblichen Warenlieferungen an Drittländer zur Ausfuhr angemeldet werden.

Wichtig dabei ist, zu beachten, dass die Zollbehörden der EU eine Ausfuhr nach EU-Regeln und das Drittland eine Einfuhr nach den dortigen Vorschriften durchführen. Eine Vernetzung dieser Zollstellen besteht generell nicht.

Die primäre Rechtsgrundlage für die Ausfuhranmeldung ist der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung; die Pflicht an der Teilnahme der elektronischen Ausfuhranmeldung für  Straßen-, Luft-, See-, Post-und Bahnverkehr besteht seit dem 01.07.2009.

Am 01.05.2016 ist der neue Unionszollkodex und die dazu ergangene Durchführungsverordnung in Kraft getreten und bildet jetzt die Grundlage für die Ausfuhranmeldung.

Das Zollrecht geht beim Ausfuhrverfahren vom Grundsatz der Zweistufigkeit aus. Das heißt, die Ausfuhr einer Ware wird in der zuständigen Binnenzollstelle (Ausfuhrzollstelle) angemeldet und die tatsächliche Ausfuhr der Ware wird von der  (Grenzzollstelle) Ausgangszollstelle überwacht.

Für die zweistufige Anmeldung gibt es eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen und Vereinfachungen, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll.

Im Grundsatz wird die zweistufige Anmeldung wie folgt durchgeführt:

Die auszuführende Ware wird dem Binnenzollamt vorgestellt und wenn diese die Ware zur Ausfuhr überlassen hat wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt, mit dem die Ware bei der Ausgangszollstelle nochmals vorgeführt wird. Die Überlassung der Ware wird der angemeldeten Ausgangszollstelle mit einer Vorab-Ausfuhranzeige mitgeteilt.

Der Exporteur oder dessen Vertreter am Ausgang setzt die zuständige Zollstelle unverzüglich über die Ankunft der Waren mit der Gestellungsanzeige in Kenntnis.

Die Ausgangzollstelle übermittelt dem Teilnehmer auf Basis der Gestellungsanzeige (Z-Nummer, B-Nummer) die Daten der Ausfuhranmeldung.

Die Ausgangszollstelle teilt Entscheidungen über Kontrollmaßnahmen und/oder die Erlaubnis zum Ausgang unverzüglich mit, wenn der Teilnehmer die gesamte Warensendung qualifiziert gestellt hat. Vorbehaltlich beabsichtigter Kontrollen oder Überprüfungen wird dem Teilnehmer die Erlaubnis zum Ausgang elektronisch erteilt.  Sobald alle gestellten Waren eine endgültige Bestimmung erhalten haben, wird der Abschluss des Ausgangs elektronisch mitgeteilt.. Die Ausfuhrzollstelle wird entsprechend darüber informiert und der Vorgang  (ABD) ist damit abgeschlossen.

Einstufiges Ausfuhrverfahren:

Das einstufige Ausfuhrverfahren ist in einigen wenigen Punkten möglich – siehe hierzu auch Verfahrensanweisung des Zolls mit IT-Verfahren ATLAS.